Ab 15.Dezember 2009 können Familien, die wirtschaftlich oder physisch benachteiligt sind, den sogenannten „Sozialbonus“ bei der jeweiligen Gemeinde beantragen.
Die Begünstigung kann unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
Ab dem 1. Januar 2021 erhalten berechtigte Personen und Familien den „Sozialbonus“ für Stromlieferungen auf Grund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten automatisch. Es muss dafür also kein Antrag bei der Wohnsitzgemeinde oder einem Patronat gestellt werden. Das INPS wird die Berechtigung auf einen Sozialbonus in Zukunft in einem automatisierten Verfahren prüfen und – falls das Ergebnis positiv ist – bestätigen. Die Voraussetzung für den Sozialbonus bei Stromlieferungen sind:
bei Haushaltskunden, bei welchen schwer kranke Personen leben, die zur Lebenserhaltung elektromedizinische Geräte benutzen müssen (physische Notlage).
Das Dekret 350/2012 sieht einen differenzierten Bonus vor, der sich anhand der Verbrauchswerte der elektromedizinischen Geräte und der verfügbaren Leistung misst.
Die Beantragung des „Sozialbonus“ kann bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes erfolgen. Die Formulare können unter folgendem Link heruntergeladen werden: www.arera.it/it/bonus_sociale.
Des Weiteren müssen folgende Unterlagen abgegeben werden:
Die Begünstigungen aufgrund wirtschaftlicher und physischer Notlage sind kumulierbar.